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Ein Urteil - und doch noch alles offen

01. April 2009

Filmwirtschaft 04/09

Mit großer Spannung wurde das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Februar in Leipzig von der Filmbranche zur Abgabepraxis zur Filmförderung erwartet. Was war passiert? Neun Kinounternehmen, darunter die Kette UCI, hatten gegen das am 31. Dezember 2008 ausgelaufene Filmförderungsgesetz geklagt, das ungleiche Berechnungsgrundlagen und Zahlungspflichten dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Einzahler widerspreche.

Zwang und freiwillige Abgabe


Das Filmförderungsgesetz ist die Grundlage der Filmförderungsanstalt in Berlin, eine öffentlich-rechtliche Einrichtung, die seit 1968 die nationale Filmförderung in Deutschland durchführt. Die rund 60 bis 70 Mio. €, die pro Jahr an Fördermitteln zur Verfügung stehen, rekrutieren sich einerseits aus einer Zwangsabgabe, die von den Kinounternehmen und den DVD-Herstellern abgeführt werden muss, und einem Beitrag, der von den öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehanstalten geleistet wird. Während die Kinobranche durch eine parafiskalische Abgabe gezwungen wird, ist es den Fernsehanstalten bislang immer gelungen, im Gesetz eben keine Zwangsabgabe zu verankern, sondern ihren Beitrag frei zu verhandeln.

Grundsätzlich stellt das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der kollektiven FFA-Finanzierung nicht in Frage und wies die Zweifel zurück, dass aufgrund der kulturellen Komponente des Gesetzes der Bund gar nicht zuständig ist. Allerdings stellten die Richter klar, „sowohl die Kinobetreiber und die Unternehmen der Videowirtschaft als auch die Fernsehveranstalter an den Kosten der Filmförderung zu beteiligen." Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Abgabengerechtigkeit verlange allerdings, dass grundsätzlich alle Angehörigen der Gruppe nach einem vorteilsgerechten Maßstab zur Leistung der Abgabe herangezogen werden. Dies sei derzeit nicht gewährleistet.“ Und da die Formulierung der Abgabe und der Leistungsverpflichtung im neuen Gesetz unverändert übernommen wurde, gilt als sicher, dass auch dieses keinen Bestand haben wird. Um die nach geltendem Gesetz zu leistenden Zahlungen bei einer vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Regelung zurückzubekommen, stellen nunmehr fast alle großen Kinoketten ihre Filmabgabe unter Vorbehalt, was dazu führt, dass die Gelder bis zur endgültigen Klärung nicht verwendet werden können. Das wiederum lähmt die gesamte deutsche Filmproduktion, denn die initiale Finanzierung der FFA bei nahezu allen deutschen Filmproduktionen zieht eine Lawine von Förderabsagen nach sich und hat gravierende Folgen für die deutsche Produktionswirtschaft. Schon liegen zahlreiche Eingaben der Produzenten vor, nach denen die Kinos doch bitte ihrer Zahlungspflicht weiter nachkommen mögen. Gerade jetzt, wo der deutsche Film auf Festivals reüssiert, Preise erringt und gleichzeitig den höchsten Marktanteil seit Jahren aufweist, darf die Filmförderung nicht nachlassen.

Harte Linie


Ein Konsens aus Sicht der Kinowirtschaft könnte so aussehen: Die Abgabehöhe wird auch künftig vom Umsatz abhängig gemacht; die Abgabeverpflichtung wird für alle Einzahler gerecht und im Gesetz verankert; die Kinos zahlen ohne Vorbehalt, und die FFA kann aus dem Verfahren über viele Jahr hinweg gestärkt hervorkommen. Dann, und nur dann, hat die FFA eine Chance, auch weiterhin die Produktion deutscher Filme zu unterstützen.

Kim Ludolf Koch

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