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Liane Bednarz
Foto: privat

„Der Mensch trägt Verantwortung für seine Taten“

24. Februar 2019

Publizistin Liane Bednarz über das christliche Menschenbild und die Abtreibungsparagrafen

engels: Frau Bednarz, was macht den Menschen aus?
Liane Bednarz: Fundamental ist die Ausbildung des menschlichen Geistes. Dazu zählt auch, getroffene Entscheidungen reflektieren zu können und im Vorfeld abzuwägen, wie man sich entscheidet. Überhaupt die Fähigkeit in ethisch moralischen Kategorien zu denken und auch die Fähigkeit, Dinge zu schaffen und fortzuentwickeln. Der Mensch zeichnet sich dadurch aus, dass er sich seine Welt geschaffen hat, während Tiere auf den jeweiligen kognitiven Stand stehen bleiben, die ihrer Art eigen ist und die Welt um sich herum nicht weiterentwickeln. Das christliche Menschenbild, das auch ich vertrete, bedeutet vor allem den Menschen als Abbild Gottes zu sehen. Daraus folgt, dass der Mensch, ganz gleich wie er aussieht, wo er lebt, wie er ausgeprägt ist, eine unveräußerliche Würde hat, die es zu schützen gilt.

Was bedeutet es, dass der Mensch ein ethisches Wesen ist?
Das ist aus christlicher Sicht kompliziert. Die Bibel geht vom Konzept der Erbsünde aus. Sie stellt klar: Der Mensch ist kein perfektes Wesen. Er hat grundsätzlich die Möglichkeit sich für das „Gute“ oder „Schlechte“ zu entscheiden. Menschliche Zusammenschlüsse, gerade in Form von Staaten und sonstigen Gemeinschaften erheben, diesem Credo folgend, zu Recht den Anspruch, dass sie ein gewisses ethisches Normengefüge vorgeben, um die schädlichen Anteile im Einzelnen so einzudämmen, dass sie dem Gemeinwesen nicht nennenswert schaden. Das ist allerdings nicht allein christlich, sondern vielen Staaten inhärent.

Wenn die Entscheidungsfähigkeit den Menschen zum Menschen macht, müssten wir dann die Paragrafen 218 und 219 zugunsten der Willensfreiheit der Frau komplett streichen?
Zwar sollte es das Ziel sein, Menschen davon zu überzeugen, das „Richtige“ zu tun, ohne alles vorzuschreiben, denn das führt zu blindem Gehorsam. Gleichwohl gibt es sehr wichtige Schutzgüter, wie etwa das Leben des Einzelnen oder die körperliche Unversehrtheit. Deshalb ist abzuwägen, welche Verhaltensweisen unter Strafe gestellt werden und welche nicht, je nachdem wie groß die Gefahr für das jeweilige Schutzgut erscheint. Im Bezug auf einen Schwangerschaftsabbruch liegt für mich der Fokus nicht nur auf der Frau. Im gleichen Maße gilt es, das werdende Leben zu schützen, welches die Entscheidung, auf die Welt zu kommen, nicht selbst treffen kann. Dieser Fokus geht in feministischen Kreisen oftmals komplett unter.

Was kommt Ihnen zu kurz?
Eine Schwangerschaft ist heutzutage meistens nichts, was einfach über einen kommt. Oftmals steht dahinter eine unzureichende Verhütung, sei es, weil man nicht daran denkt oder weil man keine Lust dazu hat. Das gilt natürlich nicht für alle Fälle, allerdings muss man auch dafür sensibilisieren, dass die eigenen Taten oder das Unterlassen mit Konsequenzen verknüpft sind. Der Mensch ist nicht nur fähig, Entscheidungen zu treffen, er trägt auch Verantwortung für seine Taten. Darum befürworte ich zwar die Straffreiheit einer Abtreibung, sehe aber dennoch die normative Notwendigkeit des Gesetzgebers klarzumachen: Das ist keine medizinische Leistung wie jede andere.

Ist die Entscheidungsfreiheit einzuschränken?
Ich möchte nicht die Entscheidungsfreiheit der Frau einschränken. Ich sehe den Staat allerdings in einer Appellfunktion. Darum messe ich dem verpflichtenden Beratungsgespräch vor einer Abtreibung eine hohe Bedeutung bei. Es geht nicht darum, die Frau zu gängeln. Es geht darum, die Tragweite dieser Entscheidung zu erfassen. In einer Situation, die sicherlich nicht leicht ist und in der man sich schnell überfordert fühlt. Das Beratungsgespräch bietet einen seriösen Rahmen, um eine gut reflektierte Entscheidung treffen zu können. In diesem Punkt sehe ich weite Teile der Lebensschutzszene kritisch, denn sollte am Ende des Entscheidungsprozesses die Abtreibung stehen, ist das zu akzeptieren. Denn das ist das Selbstbestimmungsrecht der Frau.

Beide Paragrafen stammen von 1933. Ist das ein Problem?
Es ist keineswegs so, dass diese die einzigen Paragrafen im Strafgesetzbuch sind, die aus dieser Zeit übernommen wurden. Die Gesetzgeber nach 1945 haben sich eingehend Gedanken gemacht, welche beibehalten werden können. Die Regelungen des §218 und §219 StGB verkörpern ihrem Wortlaut nach kein NS-Gedankengut. Wenn dies der Fall wäre, müsste man sie abschaffen. In rechten Kreisen wird die Abtreibungsthematik allerdings mit völkischen Erwägungen verknüpft und für ihre Zwecke instrumentalisiert, und wird ebenfalls zur Untermauerung im Kampf gegen „Genderwahn“ oder „Islamisierung“ missbraucht. Dort heißt es etwa: „Gender, Abtreibung und das Sterben des deutschen Volkes.“ Oder: „Demografischer Selbstmord der Deutschen“. Hier liegt der Fokus auf der unterschiedlichen Wertung der Nationalität der ungeborenen Kinder. In den Grenzmilieus von konservativem zu rechtem Denken findet man schließlich eine Verquickung von beidem. So etwa im Grundsatzprogramm der AfD, die sich zum einen grundsätzlich kritisch gegenüber Abtreibungen positioniert, und spezifisch unter dem Stichpunkt „Mehr Kinder statt Masseneinwanderung“. Dort beklagt sie die hohen Abtreibungszahlen und fordert eine „aktivierende Familienpolitik“ zugunsten der „einheimischen Bevölkerung“. Das hat nichts mit Christentum oder christlichen Werten gemein.

Ist das „Werben“ für Schwangerschaftsabbrüche unethisch?
Wenn man für die Tötung eines werdenden Lebens wirbt, dann tritt dies in Konflikt mit Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes: dem Schutz des Lebens als solches. Das hat das Bundesverfassungsgericht zu §218a betont und die komplette Straffreiheit einer Abtreibung somit verworfen. Es ist nach wie vor strafbar, einen Schwangerschaftsabbruch vorzunehmen, doch es gibt Bedingungen, die dazu führen, dass diese Handlung straffrei bleibt. Dazu zählt etwa das verpflichtende Beratungsgespräch. Wenn man nun erlauben würde, für die Vornahme von Abtreibungen zu werben, wäre das ein Wertungswiderspruch. Das ist eine Grundaussage, die der Staat hier fällt. In der neuen Gesetzesregelung des §219a heißt es, dass ein Arzt auf die Leistung „hinweisen“ darf. Das Wort Hinweis ist sehr weit gefasst, es wird also in der Praxis kaum zu einer darüber hinaus gehenden „Werbung“ kommen, denn wohl kaum ein Arzt wird diese Leistung den Tatbestand erfüllend „anpreisen“. Was in Zukunft aber nicht mehr möglich sein wird: Dass Abtreibungsgegner Ärzte, die eine solche Leistung vornehmen, anzeigen können. Und egal, was man von der Kompromisslösung halten mag, hat das eine hohe Relevanz.


Lust auf Abtreibung
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Aktiv im Thema

svss-uspda.ch | Ursprünglich als Verein für die Legalisierung von Abtreibungen gegründet, informiert die Schweizer Initiative über verschiedene ethische Ansätze.
familienplanung.de | Ein breites Informationsangebot der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zu vielen Themen der Familienplanung
www.kjf-wuppertal.de | Die Diakonie Wuppertal hat in sowohl in Barmen als auch in Elberfeld ein Zentrum und berät bietet dort Schwangerenberatung an.

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Interview: Lidia Polito

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